13 Feb Auch beim Bundesfinanzhof ist der Karneval ein
Auch beim Bundesfinanzhof ist der Karneval ein Thema
Viele gemeinnützige Karnevalsvereine richten neben Kostümsitzungen und Rosenmontagszüge weitere Veranstaltungen aus, die nicht vom Begriff des traditionellen Brauchtums in Gestalt des Karnevals umfasst sind, auch wenn die Gelder anschließend für den Vereinszweck verwendet werden.
Mit eben diesen Veranstaltungen befasste sich der Bundesfinanzhof. Es reicht nicht aus ein gemeinnütziger Verein zu sein, damit karnevalsähnliche Veranstaltungen, wie Tanz- und Musikveranstaltungen, steuerfrei bleiben. Diese Veranstaltungen unterliegen der Körperschaftsteuer und sind umsatzsteuerpflichtig, wenn ihre Veranstaltungen nicht im Wesentlichem durch Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form geprägt sind.
BFH V R 53/15 vom 30.11.2016