Auf zu neuen Ufern ? – Steuermodernisierungsgesetz

Auf zu neuen Ufern ? – Steuermodernisierungsgesetz

Auf zu neuen Ufern ? – Steuermodernisierungsgesetz

Auf zu neuen Ufern ? – Steuermodernisierungsgesetz ist da

Was sich nach Vereinfachung und Modernisierung unserer Steuergesetze anhört, ist nur eine Anpassung der Verwaltungsabläufe.

Die Abgabefrist der Steuererklärungen ab 2018 wurde um zwei Monate verlängert, damit ist diese erst im Juli 2019 abgeben. Wird der Steuerpflichtige von einem Steuerberater unterstütz, hat der Steuerpflichtige 14 Monate Zeit, also bis Februar 2020, die Steuererklärung von seinem Steuerberater des Vertrauens erstellen zulassen.

Die Kehrseite der Medaille ist die automatische Festsetzung der Verspätungszuschläge. Sollte die Steuererklärung nicht pünktlich abgeben werden, werden automatisch Verspätungszuschläge in Höhe von 0,25 % je angefangenen Monat, min 25 Euro pro Monat, festgesetzt.

Neu ist die Möglichkeit Schreib- und Rechenfehler des Steuerpflichtigen, die bei der Abgabe des Steuererklärung unterlaufen sind, nachträglich zu ändern. Bisher konnte nur die Finanzverwaltung Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeiten korrigieren.

Auffällig ist, dass keine „ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten“ im Gesetz für den Steuerpflichtigen vorgesehen sind. D.h. mechanische EDV Eingabefehler (z.B. aus 12.000 werden 120.000) sind vom Gesetz nicht erfasst. Hier werden wohl die Gerichte entscheiden müssen, ob dies so zulässig ist.

Aus der Vorlagepflicht von Unterlagen wird nunmehr eine Vorhaltepflicht, d.h. die Belege sind zukünftig zwei Jahre lang aufzubewahren. Die Finanzämter können in diesem Zeitraum die Belege bei Bedarf anfordern.

Einige weitere Punkte wurden mit diesem Steuermodernisierungsgesetz umgesetzt. Bei Interesse einfach melden, ich berichte gerne.

Foto Fotolia | Author: mugad

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