Neulich beim Steuerberater: Der Gutschein mit Zweckbindung

Neulich beim Steuerberater: Der Gutschein mit Zweckbindung

Neulich beim Steuerberater: Der Gutschein mit Zweckbindung

Neulich beim Steuerberater:
Der Gutschein mit Zweckbindung – ein Buch mit 7 Siegeln?

Geschafft. Ein weiterer Arbeitstag in einer Serie von vielen gehört der Vergangenheit an. Ein Tag mit spannenden Erlebnissen, einigen umkämpften Unwägbarkeiten und positiven Ergebnissen. Zwei Buchhändler-Kollegen sitzen sich in ihrer Lieblingsbar gegenüber, um Neuigkeiten auszutauschen, während die letzten Anspannungen des Tages von ihren Schultern weichen.

“Sag mal, hast du auch Post von deinem Steuerberater bzgl. des Themas Gutscheine erhalten?”, fragt Herr Sandmann seinen Kollegen interessiert.

Dieser runzelt fragend die Stirn: “Nein. Gibt es denn in diesem Zusammenhang etwas Neues?”

“Ja. Laut dem Schreiben meines Steuerberaters hat der Gesetzgeber jetzt zwei Kategorien für Gutscheine festgelegt: sogenannte Einweck-Gutscheine und Mehrzweck-Gutscheine.”, erläutert ihm der umsichtige Buchhändler.

Das Fragezeichen auf der Stirn des Buchhändler-Kollegen vertieft sich deutlich wahrnehmbar: “Hm, und wozu ist das gut?”, will er wissen.

Herr Sandmann räuspert sich. Dann breitet er sein neues Wissen vor seinem Kollegen noch weiter aus: “Also das ist so. Einzweck-Gutscheine dienen nur einem bestimmten Zweck. Das heisst, du verkaufst z.B. einen Gutschein für das nächste Harry-Potter-Buch. Anschließend fallen sofort die 7% Umsatzsteuer an, die natürlich in deiner Buchführung zu berücksichtigen sind.”

“Aha, und bei diesem anderen da ist das anders?”, fragt sein Kollege weiter nach.

“Nun ja, bei den Mehrzweck-Gutscheinen handelt es sich um Gutscheine ohne genaue Leistungsbeschreibung. Du veräußerst z.B. einen Gutschein über die Summe von 50 Euro. Auf dieser Basis hast du nach dem Verkauf noch keine Ahnung, was der Kunde mit diesem Gutschein genau kaufen wird. Er könnte ein Buch erwerben oder eine CD oder sonst etwas. Hier wird also die Umsatzsteuer erst fällig, nachdem der Gutschein tatsächlich eingelöst wurde. Der Umgang mit der Umsatzsteuer ist demnach der entscheidende Unterschied.”, führt Herr Sandmann seine Ausführungen zu Ende.

Der Buchhändler-Kollege nickt dankend für die Informationen. Beide gönnen sich noch ein Weilchen ihre verdiente Auszeit, um dann in ihren eigenen Alltag zurückzukehren.

Neulich beim Steuerberater: Der Gutschein mit Zweckbindung