Neulich beim Steuerberater: Per A1 auf Geschäftsreise

Neulich beim Steuerberater: Per A1 auf Geschäftsreise

Neulich beim Steuerberater: Per A1 auf Geschäftsreise

Neulich beim Steuerberater:

Per A1 auf Geschäftsreise im Ausland unterwegs

„Halt! Ihre Papiere bitte!“

Gekonnt kramt eine junge Frau in ihrer Handtasche und reicht dem Uniformierten die Ausweisdokumente. Nach einem prüfenden Blick schüttelt der Beamte entschieden sein Haupt.

„Sie brauchen eine A1 Bescheinigung, wenn Sie bei uns einem Gewerbe nachgehen.“

„Wie? Ich verstehe nicht. Um welche Art Papier handelt es sich genau?“, will die Frau irritiert wissen. Es ist Kathrin Reichsbacher – leidenschaftliche Ingenieurin, die für einen großen Automobilhersteller an den neuesten Sicherheitssystemen tüftelt. Um die Hightech-Quantensprünge ihrer Branche nicht zu verpassen, nimmt sie regelmäßig an Fortbildungsangeboten teil. Gerade ist sie, zusammen mit einem ihrer Techniker-Kollegen, nach Paris zu einem Kongress unterwegs. Doch im Eingangsbereich angekommen, werden sie plötzlich von einem Kontrolleur ausgebremst.

„Das wissen Sie nicht? Schon seit 2010 müssen Sie bei Geschäftsreisen ins Ausland eine solche Bescheinigung mit sich führen. Denn Sie gehören der Sozialversicherung Ihres Heimatlandes Deutschland an, in dem auch Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat. Wie in Deutschland, so gibt es in Frankreich ebenfalls ein eigenes Sozialversicherungssystem. Und ohne die A1 Bescheinigung müsste Ihr Arbeitgeber Sozialabgaben an Frankreich bezahlen. Wenn Sie also für eine Weile Ihren Aufenthalt nach Frankreich – oder in eines der anderen EU-Mitgliedstaaten, nach Island, Norwegen oder in die Schweiz – verlegen und hier bei uns vorübergehend arbeiten wollen, muss Ihr Arbeitgeber für Sie eine A1 Bescheinigung beantragen.“

Angespannt schaut Kathrin Reichsbacher zu ihrem Kollegen rüber.

„Hast du davon schon mal etwas gehört?“ Unbehaglich verneint der Techniker die Frage.

Betont freundlich schaut sie in das Gesicht des uniformierten Mannes.

„Haben Sie vielen Dank für den wertvollen Rat. Wir kümmern uns darum und werden dieses Dokument künftig mit uns führen.“

Als sie auch ihren zweiten Fuß zielstrebig in den Hof des Kongresszentrums setzen, hält sie der Kontrolleur eisern zurück.

„Ohne eine gültige A1 Bescheinigung kann ich Sie leider nicht auf das Gelände lassen. Im Übrigen wird Ihr Arbeitgeber eine Strafgebühr in Höhe von bis zu 10.000 Euro zahlen müssen.“

Überrascht weichen sie einen Schritt zurück.

„Oh….das heißt, wir müssen unverrichteter Dinge wieder nach Deutschland reisen?“

Der Kontrolleur nickt.

Durfte das wahr sein? Nach einer Lösung suchend, hakt sich die Ingenieurin bei dem Uniformierten unter. Verdutzt lässt er sie gewähren.

„Sehen Sie. Dieser Kongress ist für uns sehr wichtig. Wir verstehen, dass wir ohne die A1 Bescheinigung keine Chance haben, teilzunehmen. Gibt es denn gar keine Möglichkeit, jetzt noch schnell an ein solches Papier heranzukommen?“

Nachdenklich kratzt sich der Mann am Kopf.

„Nun vielleicht… Versuchen Sie Ihren Arbeitgeber telefonisch zu erreichen. Über sein Lohnabrechnungsprogramm kann dieser für Sie beide einen Antrag für die A1 Bescheinigung stellen. Normalerweise dürfen Krankenkassen und Rentenversicherungsträger ganze 3 Tage für das Ausstellen des Dokuments in Anspruch nehmen. Aber da der Vorgang seit 1.1.2019 ohnehin nur noch elektronisch verarbeitet wird, soll Ihnen Ihr Arbeitgeber einfach eine Bestätigung der Antragstellung zu mailen.“

Dank der modernen, digitalen Kommunikationswege ist die Sachlage schnell geklärt. Kaum eine halbe Stunde später zurrt das Telefon der Ingenieurin und spuckt einen Screenshot der Antragsbestätigung aus. Der Beamte nickt anerkennend. Noch einmal ermahnt er Kathrin Reichsbacher, bei künftigen Geschäftsreisen unbedingt an die A1 Bescheinigung zu denken. Denn seit es die elektronische Beantragung gibt, würden sich auch die Kontrollen verschärfen.

Dann ist es endlich soweit – der Kongress beginnt und die Ingenieurin ist mitsamt ihrem Techniker hellwach dabei.

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