Verluste bei Kapitalgesellschaften doch nutzbar Das Bundesverfassungsgericht

Verluste bei Kapitalgesellschaften doch nutzbar Das Bundesverfassungsgericht

Verluste bei Kapitalgesellschaften doch nutzbar Das Bundesverfassungsgericht

Verluste bei Kapitalgesellschaften doch nutzbar

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Wegfall der Verlustvorträge beim Wechsel von Gesellschaftern mit mehr als 25 % aber weniger als 50 % der Anteile an Kapitalgesellschaften nicht ausreichend begründet war (§ 8c Satz 1 KStG a.F).

Deshalb war diese Regelung nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar und der Gesetzgeber muss nun eine neue Regelung rückwirkend ab den 01.01.2008 bis zum 31.12.2015 schaffen.

Offen bleibt die Frage, was passiert wenn mehr als 50 % der Anteile übertragen wurden. Hierzu äußerte sich das Gericht nicht, aber ein weiteres Verfahren ist anhängig. Steuerbescheide sollten in diesen Fällen offen gehalten werden.

BVerfG, Beschl. v. 29.03.2017, 2 BvL 6/11, DStR 2017, S. 1094
Foto Pixilio | Author: Bernd Christian Gassner

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