27 Mrz Gewitterwolken für ehrenamtliche Richter Sonne – nicht
Gewitterwolken für ehrenamtliche Richter
Sonne – nicht steuerbare Entschädigung
Die Richter des Bundesfinanzhofes haben entschieden, dass die Entschädigungen für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG für ehrenamtliche Richter nicht steuerbar sind. Begründet wird dies, weil die Zeitversäumnis unabhängig von einem Einkommensverlust oder sonstigen Nachteil gezahlt wird.
Blauer Himmel – steuerfreier Aufwandsersatz
Relativ eindeutig und unstreitig im betroffenen Verfahren war der Aufwandsersatz. Nach § 3 Nr. 12 EStG ist Aufwandsersatz steuerfrei. Dies gilt auch für ehrenamtliche Richter.
Soweit scheint die Sonne am Himmel des ehrenamtlichen Richters.
Gewitterwolken – steuerpflichtige Verdienstausfall
Jedoch ziehen nun die Gewitterwolken auf. Der Bundesfinanzhof entscheidet, dass die Entschädigung für den Verdienstausfall eines ehrenamtlichen Richters nach § 18 JVEG steuerpflichtig sind.
Hierbei handelt es sich um eine Entschädigung, die sich nach den tatsächlichen Verdienstausfall richtet. Dies soll zur Motivation von ehrenamtlichen Richtern dienen, damit Sie sich von der Arbeit für diese Richtertätigkeit befreien lassen.
Diese Einkünfte sind nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerpflichtig, was sicherlich nicht jeder wußte und somit in Zukunft abschreckend wirken wird. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr 26a EStG für ehrenamtliche Tätigkeiten für bis zu 720 Euro scheidet aus, wenn es bereits steuerfreien Aufwandsersatz nach § 3 Nr. 12 EStG gab.
Vielleicht überlegt sich der Gesetzgeber, dies zu ändern, damit die ehrenamtlichen Richter wieder motiviert werden.
BFH, Urt. v. 31.01.17, IX R 10/16
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